Schriftliche Anfrage an die EU-Kommission

von Martina Michels zur LEADER-Regionalförderung in Sachsen-Anhalt

Als Europaabgeordnete habe ich die Möglichkeit, Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die EU-Kommission oder den Rat zu richten, sofern sie Kompetenzen dieser Institutionen betreffen.

Am 17. September 2014 habe ich zu folgendem Sachverhalt zwei Fragenkomplexe eingereicht.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat mit seinen Beschlüssen vom 12.07.2012 (Drs. 6/1302), vom 15.05.2014 (Drs. 6/3106) sowie vom 22.07.2014 Drs. 6/3294) darauf hingewirkt, dass im Zuge der Verwendung der Mittel aus den EU-Strukturfonds in der Förderperiode 2014-2020 die Regionalisierungsmethode neben dem bewährten Leader-Ansatz weiter ausgebaut wird.

Kann die Kommission darum folgende Frage beantworten:

Teil 1

1. Inwieweit darf die Landesregierung zukünftig Förderprogramme so gestalten, dass Entscheidungsträger vor Ort maßgeblich einbezogen werden und Fördermittel nach tatsächlichen regionalen Bedarfen vergeben werden?

2. In welcher Höhe können Mittel aus dem europäischen Strukturfonds in Form eines Regionalbudgets zukünftig zur Verfügung gestellt werden?

3. Bestünde die Möglichkeit, für Kommunen einen Kofinanzierungssatz von 20 % (oder weniger) festzulegen?

Am 27. Oktober 2014 trafen folgende Antworten ein:

DE P-006960/2014 Antwort von Johannes Hahn im Namen der Kommission (27.10.2014)

1. Beim ELER und beim EFRE sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Regionalprogramme verantwortlich, die von der Kommission genehmigt und vor ihrer Übermittlung an die Kommission von den Verwaltungsbehörden mit verschiedenen Interessenträgern und Partnern abgesprochen werden.

Was den Teil der Programme anbelangt, der über LEADER/CLLD (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung) durchgeführt wird, so werden den lokalen Aktionsgruppen (LAG) in ihrem jeweiligen Gebiet in den Rechtsvorschriften Entscheidungsbefugnisse übertragen.

2. Im Entwurf des sachsen-anhaltinischen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind im Rahmen von LEADER-Maßnahmen 72 Mio. EUR für lokale Entwicklungsstrategien vorgesehen, die von lokalen Akteuren ausgearbeitet werden. Im Entwurf des EFRE-Programms sind 16 Mio. EUR (EFRE-Beitrag: 14 Mio. EUR) für CLLD-Investitionen eingeplant.

3. Der nationale Kofinanzierungsbeitrag umfasst alle Quellen der Kofinanzierung, d. h. föderale, regionale, private und lokale Mittel. Die Kommission unterscheidet nicht zwischen diesen Quellen. Der nationale Kofinanzierungssatz auf Ebene der der CLLD gewidmeten Priorität ist im Entwurf des EFRE-Programms für Sachsen-Anhalt auf 10 % festgelegt.

Teil 2

1. Bestünde die Möglichkeit, Mittel aus der technischen Hilfe Dritten (nicht nur Landesbehörden) beispielsweise für Personalaufstockungen zur Verfügung zu stellen, um die Regionalisierungsmethode weiter voranzutreiben und wäre es insofern mit EU-Recht zu vereinbaren, regionale Planungsgemeinschaften als zuständige Körperschaft für die Verwaltung der Regionalbudgets zu deklarieren?

2. In welchem Rhythmus müssten Verwendungsnachweisprüfungen durchgeführt werden, und welches wäre nach Auffassung der Europäischen Kommission die dafür zuständige Stelle?

3. Zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Umsetzung der operationellen Programme) sollte eine gesetzliche Reglementierung wirksam werden, die Zuständigkeit, Verwendungsnachweisprüfung, Höhe der Mittel, Mittelvergabe und Mittelverwendung regelt?

Fragen 1 und 2 sowie die entsprechenden Antworten der EU-Kommission sind auch auf meinem Profil auf der offiziellen Website des Europaparlaments in Deutsch und Englisch nachlesbar.

Update: Am 31.10.2014 trafen die Antworten auf den 2. Teil ein

1. Die Mittel des Programms für technische Hilfe sind grundsätzlich so zu verwenden, dass die Durchführung des gesamten Programms unterstützt wird. Die Verwaltungsbehörde kann eine zwischengeschaltete Stelle (etwa eine regionale Agentur) mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen. In diesem Fall könnte diese Stelle die Mittel der technischen Hilfe auch für Personalkosten verwenden. Außerdem können im Rahmen der Mittelzuweisungen für Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden (CLLD) (nicht jedoch aus den Mitteln der technischen Hilfe) Mittel bereitgestellt werden, um die Kosten, die mit der Vorbereitung einer CLLD-Strategie verbunden sind (einschließlich Berater- und Personalkosten), zu kofinanzieren und die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der CLLD-Strategie zu decken.

2. Für den Zeitraum von 2014 bis 2020 wurden die Aufgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kontrolle des Programms der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde übertragen. Somit entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten über die Häufigkeit der Kontrollen und bestimmen die Stellen, die die Prüfungen vornehmen. Im Zusammenhang mit dem ELER ist rechtlich vorgeschrieben, dass alle Anträge auf Unterstützung und sämtliche Zahlungsansprüche Verwaltungschecks unterzogen werden. Außerdem sind vor Ort Kontrollen an Stichproben von rund 5 % der Ausgaben vorzunehmen. Im Fall von LEADER können die Mitgliedstaaten ihrerseits LAG mit der Durchführung von Verwaltungskontrollen beauftragen. Die Kommission ist aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die Verwaltung und Kontrolle der europäischen Struktur- und Investitionsfonds befugt, vor Ort Audits und Prüfungen durchzuführen, um das Funktionieren der von den Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen. Der Europäische Rechnungshof kann ebenfalls Prüfungen vornehmen, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu überprüfen.

3. Alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gelten vor Durchführung des Programms.