Fernsehen ohne Grenzen – neues Kapitel verpasst

Zur gestrigen Abstimmung im Kulturausschuss des Europäischen Parlaments (CULT) über die „Vorschriften zur Wahrung der Urheberrechte  und verwandte Schutzrechte on Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“ – kurz SatCab2-Verodnung genannt, kommentiert Martina Michels eine knappe Niederlage von vielen weiter gehenden Vorschlägen für mehr grenzenloses Fernsehen und ein entsprechend vereinfachtes Rechtemanagement in Europa:

„Die Materie ist sperrig, die technischen Entwicklungen schnell. Das lineare Fernsehen produziert längst in nichtlinearen Umgebungen, in denen andere Player mit sendeähnlichen Angeboten und Filmen weltweit unterwegs sind. Die Verordnung, die hier versuchte, den modernen Entwicklungen und den europäischen Möglichkeiten gerecht zu werden, ist von öffentlichen und privaten Fernsehveranstaltern und Lobbyisten, insbesondere der Filmwirtschaft seit Monaten heiß umkämpft. Die FAZ unternahm in den vergangenen Wochen mehrere Versuche, den Untergang des europäischen Films wegen dieser eher kleinen Verordnung – die sich nur auf Online-Rechte bezieht – zu beschwören. Eigentlich ging es darum, das Internet-TV in der europäischen Weiterverbreitung den bisherigen Kabel- und Satellitenübertragungsmöglichkeiten gleichgestellt wird. Julia Reda hatte wiederum in einem Interview auf die Sichtweise von Vertreter*innen der Filmindustrie reagiert“, fasst Martina Michels die am weitesten entfernten Pole die bisherigen Debatten zusammen.

„Was sich mit dem Verordnungs-Entwurf ändern kann, ist, dass TV und Rundfunkanstalten, die gerade bei vielen aktuellen Sendeformaten nicht auf territoriale Beschränkung bestehen, letztlich einfacher als zuvor auch Geoblocking aufheben können und damit, machen wir uns nichts vor, erst wirklich zu einem europäischen Austausch und einem Fernsehen ohne Grenzen beitragen werden. Schon deshalb ist der Vorwurf aus kulturpolitischer Perspektive, diese Verordnung würde kulturelle Vielfalt zerstören, absurd.

Sie ist eher ein Beitrag, diese auf europäischer Ebene erst sicht- und erlebbar zu machen.“

„Die Abstimmung innerhalb des Kultur-Ausschusses (CULT) hat letztlich mit den Stimmen der Konservativen und der ECR, sowie einiger Abgeordneter anderer Parteien, auch von den Grünen, neue Wege, die dem Internetzeitalter angemessen sind und damit auch neue Rechteklärungsmodelle ins Auge fassten, verhindert, da die knappe Mehrheit das Territorialprinzip angegriffen sah, welches derzeit der europäischen Filmindustrie prinzipiell die Einnahmen generiert.“

Martina Michels abschließend zum vorläufigen Ergebnis: „Das kann man so sehen, aber man wird mit dieser Position weder den wachsenden und auch interessanten Produktionen der international agierenden Plattformen Paroli bieten, noch das geltende Geschäftsmodell im Internetzeitalter dauerhaft retten und dabei Grenzenlosigkeit des kulturellen Austausch als Wert und moderne Geschäftsorientierung ausschlagen. Mehr Europäisierung und erleichtertes grenzüberschreitendes Fernsehen wären nicht nur ein Gewinn für Nutzer*innen und Sendeanstalten. Da ist das Argument, dass daran aufgrund der Sprachenvielfalt derzeit nur bei 6% des europäischen Publikums Interesse bestünde, eher dürftig, denn ein wachsendes Interesse entsteht nur auf der Basis eines erweiternden Angebotes und daran kann sich auch die Filmindustrie zu ihrem eigenen Nutzen mit beteiligen“

Hintergrund:

Im Verordnungs-Vorschlag der EU-Kommission stand einleitend: „Ziel des vorliegenden Vorschlages ist es, die grenzüberschreitenden Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, fördern und die digitale Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern; …“

Was passiert mit Sendungen und Beiprogrammen, die TV-Sender ausschließlich im Internet sendebegleitend produzieren? Warum lassen sich die Mediatheken öffentlicher Sendeanstalten nicht großzügiger und grenzüberschreitend öffnen? Wäre es nicht sinnvoll für ein grenzüberschreitendes Sendeangebot kollektive Lizenzpakete zu verhandeln, anstatt jeden einzelnen urheberrechtlichen Bestandteil einer Dokumentation beispielsweise – von der Musikauswahl bis zu verwendeten Quellen – neu zu verhandeln, was bei News-Beiträgen auch aus zeitlichen Gründen de facto unmöglich ist? Doch auf diese Fragen eine Antwort zu geben, erscheint den 28-fachen Versionen von europäischer Filmproduktion zu viel Innovation, obwohl mehr verfügbare europäische Angebote möglicherweise in Zukunft auch die Nachfrage für Produktionen aus den Nachbarländern vergrößert hätte und sich kulturelle Vielfalt damit praktisch neu definieren würde.

Mit den Stimmen der Christdemokraten (EVP) und der konservativen EKR-Fraktion, wurde eine engere Definition des Online-Dienstes angenommen, die den Text der Kommission zurückholte. Damit ist eine Erweiterung auf Nur-Online-produzierte Inhalte der Sender oder Online-first-produzierte Inhalte gescheitert. TV soll damit bleiben, wie es in einem Zeitalter vor dem Internet produziert hat. Das ist schade und macht die Möglichkeiten der Sender gegenüber dem Produktionsumfang der großen Plattformen nicht besser. Eigentlich sollten auch Filmproduzenten verstehen, dass man hier letztlich mit den TV-Sendern in einem Boot sitzt und es letztlich nicht sinnvoll ist, gemeinsam als Kaninchen vor der Schlange der Plattformen unterzugehen.

Immerhin gibt es nun trotzdem eine Definition der Weiterverbreitung im offenen Internet, solange sie über eine bestimmte Infrastruktur bereitgestellt wird oder die Möglichkeit bietet, eine kontrollierte Benutzergruppenumgebung zu gewährleisten. Immerhin. Ohne diesen kleinen Vorstoß hätte man sich dieser Verordnung auch schenken können.

Vor der Abstimmung im CULT gab es die meisten Diskussionen um den Artikel 2, der nun nach der Abstimmung, wie von der EVP vorgeschlagen, verabschiedet wurde: Das Herkunftslandprinzip kann jetzt nur für eigene Produktionen und vollfinanzierte Auftragsarbeiten gelten. Ein größerer Umfang wurde eingeschränkt. Es soll auch nicht möglich sein, das Herkunftslandprinzip auf Produktionen anzuwenden, für die bereits vor der Veröffentlichung der Verordnung Lizenzvereinbarungen vorliegen. Die sogenannte Sunset-Klausel wurde angenommen.

Der Artikel 3 wird nun gleichfalls ausgestaltet werden, wie er von der EVP vorgeschlagen wurde, also wird es keine Ausweitung des kollektiven Rechte-Clearance-Mechanismus für zusätzliche Funktionalitäten von Weiterverbreitungsdiensten geben und keine erweiterte kollektiven Lizenzierungsmöglichkeiten.

VO und Änderungsanträge im Entwurf. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+PE-595.592+01+DOC+PDF+V0//DE

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+PE-599.845+01+DOC+PDF+V0//DE

Die beschlossene Fassung wird in Kürze hier zu finden sein.